Trotz Dauereinsatz Leiharbeiter haben kein Recht auf Festanstellung

Richter in Erfurt: Im Gesetz fehlen Sanktionsregelungen
Foto: Martin Schutt/ dpaErfurt - Leiharbeiter können sich nicht in Unternehmen einklagen, wenn sie von Zeitarbeitsunternehmen länger als nur "vorübergehend" ausgeliehen wurden. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Dienstag in Erfurt und verwies zur Begründung auf fehlende Sanktionsregelungen im Gesetz.
Damit weist das Urteil auf eine schwammige Formulierung im geltenden Arbeitnehmerüberlassungsgesetz von 2011 hin. Es regelt, dass Firmen Leiharbeiter nur "vorübergehend" beschäftigen dürfen, ohne diesen Begriff zeitlich zu präzisieren oder Sanktionen bei Verstößen festzusetzen.
Die Erfurter Richter sahen sich deshalb im entschiedenen Fall nicht in der Lage, nun an Stelle des Gesetzgebers über unzulässig lange Leiharbeitsverhältnisse zu entscheiden. Dies sei auch nach EU-Recht die Aufgabe des Gesetzgebers und nicht die von Arbeitsgerichten, heißt es im Urteil.
CDU und SPD haben in ihrem Koalitionsvertrag eine Begrenzung der Leiharbeit auf maximal 18 Monate vorgesehen. Sanktionen für Verstöße sind darin aber noch nicht geregelt.
Kein unmittelbares Arbeitsverhältnis
Die Gewerkschaft Ver.di bedauerte das Urteil. Die im Koalitionsvertrag vorgesehene gesetzliche Begrenzung einer Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten müsse nun schnell umgesetzt werden, um den unerträglichen Zustand in der Leiharbeit zu beseitigen, erklärte die stellvertretende Verdi-Vorsitzende Andrea Kocsis. Deutschlandweit sind nach Angaben der Bundesarbeitsagentur knapp 800.000 Leiharbeiter im Dauereinsatz.
Im aktuellen Fall hatten die Kreiskliniken im badischen Lörrach eine Tochterfirma gegründet, die 450 Beschäftigte deutlich unter Tarif bezahlte und viele von ihnen zum Dauereinsatz an die Kliniken auslieh. Der Kläger, ein IT-Sachbearbeiter, war bei der Verleihfirma angestellt und klagte nach rund dreijähriger Beschäftigung auf Festanstellung in der Klinik. Er begründete dies damit, dass die Klinik-Tochter eine verbotene Arbeitnehmerüberlassung betreibe und als "Scheinverleiherin" eine "Strohfrau" der Klinik sei.
Das Gericht wies diese Auffassung nun zurück. Die Kliniktochter habe eine Erlaubnis zur Überlassung von Zeitarbeitern gehabt, deshalb sei kein unmittelbares Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Klinik zustande gekommen. Dies gelte wegen der geltenden Rechtslage auch bei einer "nicht nur vorübergehenden" Überlassung. Das Bundesarbeitsgericht ist die letzte Instanz in diesem Fall.
(Aktenzeichen: 9 AZR 51/13)