BGH-Urteil Kleinanleger dürfen auf Schadensersatz von der Telekom hoffen

Das Logo der Deutschen Telekom am Fernmeldeturm in Köln
Foto: Rolf Vennenbernd/ dpaKarlsruhe - Im größten Verfahren der deutschen Wirtschaftsgeschichte können die Kläger einen Teilerfolg gegen die Deutsche Telekom verzeichnen. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat im sogenannten Verkaufsprospekt für den dritten Börsengang des Unternehmens grundlegende Fehler festgestellt. Die Richter hoben daher eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (OLG) auf, das den Anspruch auf Schadensersatz vor zwei Jahren zurückgewiesen hatte. Ob die Telekom die geforderten 80 Millionen Euro nun doch zahlen muss, wird vor dem OLG neu verhandelt werden.
In dem Endlos-Prozess fordern rund 17.000 Anleger insgesamt 80 Millionen Euro Schadensersatz von der Telekom. Sinkende Aktienkurse hatten ihnen zum Teil hohe Verluste eingebrockt. Sie werfen dem Konzern vor, sie mit einem Verkaufsprospekt aus dem Jahr 2000 für den sogenannten dritten Börsengang in die Irre geführt zu haben.
In einem Verkaufsprospekt machen Unternehmen für potenzielle Anleger Angaben über die Art, den Gegenstand und die Risiken von Wertpapieren. Im aktuellen Urteil des BGH heißt es, die Telekom habe in dem Prospekt verschleiert, dass sie Aktien des US-Telekomunternehmens Sprint nicht verkauft, sondern nur konzernintern übertragen hatte. Der Konzern habe damit also weiterhin das volle Risiko des Kursverlustes der Sprint-Aktien in Höhe von 6,6 Milliarden Euro getragen.
Das habe die Telekom ihren Kunden aber vorenthalten: Selbst ein bilanzkundiger Anleger habe die tatsächlichen Beteiligungsverhältnisse und die damit verbundenen Risiken aus dem Wertpapierprospekt nicht abschätzen können, heißt es in dem Beschluss.
Die Aktien des dritten Börsengangs waren im Sommer 2000 zum Preis von 63,50 Euro ausgegeben worden. Die "Volksaktien" wurden als sichere Geldanlage beworben. Doch dann fielen die Aktienkurse: Heute notieren die Telekom-Aktien bei gerade einmal zwölf Euro.