Fall aus Mecklenburg-Vorpommern Bundesverfassungsgericht billigt Pflicht zur Bürgerbeteiligung bei Windparks

Windpark in Mecklenburg-Vorpommern: Schwerwiegender Eingriff gerechtfertigt
Foto: Norbert Fellechner / BildFunkMV / IMAGONeue Windkraftanlagen werden mitunter kräftig bekämpft. Um die Akzeptanz zu erhöhen, hat Mecklenburg-Vorpommern 2016 als erstes Bundesland ein verpflichtendes Beteiligungsgesetz erlassen. Zu Recht, wie nun das Bundesverfassungsgericht entschieden hat.
Betreiber dürfen dem Beschluss zufolge gesetzlich dazu verpflichtet werden, betroffene Bürger und Kommunen finanziell am Ertrag zu beteiligen. Durch die Beteiligung der Anwohner am Ertrag soll der Windenergie-Ausbau an Land erhöht werden.
Die damit verfolgten Gemeinwohlziele wie Klimaschutz und Sicherung der Stromversorgung seien »hinreichend gewichtig«, um den »schwerwiegenden Eingriff in die Berufsfreiheit« zu rechtfertigen, so das Bundesverfassungsgericht.
Länder dürfen weitergehende Regeln erlassen
Laut Beteiligungsgesetz in Mecklenburg-Vorpommern müssen Betreiber vor dem Bau eines Windparks eine Projektgesellschaft gründen sowie Gemeinden und Bürgern im Umkreis von fünf Kilometern mindestens ein Fünftel der Anteile zum Kauf anbieten.
Die Richterinnen und Richter wiesen die Verfassungsbeschwerde eines Windenergie-Unternehmens ab. Er sah seine Berufsfreiheit und sein Recht auf Eigentum verletzt und fand außerdem, dass die Regelung nicht vom Land hätte beschlossen werden dürfen. Beanstandet wurde allerdings nur ein kleiner Punkt des Gesetzes, der sehr aufwendige Informationspflichten vorsieht.
Bis zu den verpflichtenden Offerten in Mecklenburg-Vorpommern – einer Regelung nach dänischem Vorbild – war es auch so ein langer Weg. Dort dauerte es auch nach Fertigstellung des ersten Bürgerwindparks noch Jahre, bis die Anwohnerinnen und Anwohner Anteile an der Kommanditgesellschaft angeboten bekamen. So hatte etwa ein Konkurrent wegen der Wegerechte für den Windpark geklagt.
Auf Bundesebene können Windradbetreiber die betroffenen Kommunen auf freiwilliger Basis finanziell beteiligen. Die einzelnen Bundesländer dürfen aber weitergehende Regelungen erlassen.
Aktenzeichen: 1 BvR 1187/17