Urteil Ein-Euro-Jobber müssen 30 Stunden pro Woche arbeiten
Kassel - Mit dem Urteil zu den Ein-Euro-Jobs hob das Bundessozialgericht am Dienstag eine Entscheidung des bayerischen Landessozialgerichts auf. Geklagt hatte ein heute 58 Jahre alter Ingenieur aus dem Ostallgäu. Er hielt es für unzumutbar, 30 Stunden in der Woche für nur einen Euro pro Stunde zu arbeiten.
Der Mann war mehrere Jahre arbeitslos und sollte für 1,50 Euro pro Stunde Bäumchen mit einer Schutzfolie umwickeln. Weil er sich weigerte, kürzte ihm die Arbeitsbehörde sein Arbeitslosengeld um 30 Prozent.
Der Kläger legte Widerspruch ein. Die angebotene Tätigkeit überschreite mit ihrem Umfang von 30 Wochenstunden das Maß des Zulässigen, argumentierte er. Auch sei er körperlich nicht zu dem Job als Gemeindearbeiter in der Lage. Zudem habe er zu dem Zeitpunkt des Angebots eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen, die ein hohes Maß an Flexibilität verlangte, erklärte der Ingenieur, der inzwischen wieder unbefristet beschäftigt ist.
Beim Sozialgericht scheiterte der Ingenieur zwar, fand aber in der zweiten Instanz Unterstützung. Die Richter waren der Auffassung, dass Ein-Euro-Jobs, die zeitlich einer Vollbeschäftigung nahekommen, eine Konkurrenz zum regulären Arbeitsmarkt seien.
Dem folgten die Kasseler Richter nicht. Eine Konkurrenz könnte sich nur aus der Art, nicht aus der Zeit einer Beschäftigung ergeben. Eine Formulierung, aus der eine Begrenzung solcher Arbeitsverhältnisse abgeleitet werden könne, finde sich in den Gesetzen nicht. Zudem sei bei den Ein-Euro-Jobs das Geld nicht wie bei Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen eine tatsächliche Gegenleistung für die Arbeit, sondern nur ein Anreiz. Schließlich werde das Arbeitslosengeld II weitergezahlt.
Möbel-Unterstellplatz muss bezahlt werden
In einem anderen Fall bekam dagegen ein Hilfebedürftiger Recht. Das Bundessozialgericht entschied, dass Wohnsitzlose für ihre Möbel einen Unterstellplatz anmieten dürfen, den die Arbeitsgemeinschaft dann bezahlen muss. Die Kosten müssten jedoch angemessen sein.
Es sei unwirtschaftlich, von Obdachlosen zu verlangen, sich von ihrem Mobiliar zu trennen. Die Kostenübernahme hänge jedoch auch davon ab, was eingelagert wird. Wenn jemand kistenweise Micky-Maus-Hefte, Bierdeckel oder Antiquitäten sammele, könne nicht erwartet werden, dass die Unterstellkosten bezahlt würden, befand das Gericht.