Gerichtsurteil Cannabis bleibt verboten - auch für chronisch Kranke
Mit mehreren heute bekannt gegebenen Entscheidungen hat das Verwaltungsgericht Köln fünf Klagen chronisch kranker Personen abgewiesen. Die Patienten, die etwa an Aids, Multipler Sklerose oder Morbus Crohn leiden, hatten sich von ihrer Klage eine Legalisierung des Rauschmittels zu therapeutischen Zwecken erhofft.
In der Klageschrift machten sie geltend, dass sie mit dem Rauchen von Marihuana eine erhebliche Linderung ihrer Beschwerden erzielt hätten. Sie wollten deshalb das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte dazu verpflichten, eine Ausnahmeerlaubnis für die therapeutische Anwendung zu erteilen. Eine solche Ausnahmeerlaubnis ist in Deutschland nur zu wissenschaftlichen Zwecken zulässig.
Das Gericht entschied, dass solche Voraussetzungen im Falle der Kläger nicht vorliegen. Als zumutbare Therapiealternative stehe der Hauptwirkstoff von Cannabis in dem verschreibungsfähigen Betäubungsmittel "Dronabinol" zur Verfügung. Soweit die Kosten dafür von den gesetzlichen Krankenkassen nicht übernommen werden, sollten die Kläger dies vor den Sozialgerichten durchsetzen. Einer der Kläger betreibt bereits ein entsprechendes Verfahren beim Bundessozialgericht.
Franjo Grotenhermen von der "Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin" vermutet, dass es in Deutschland Zehntausende chronisch Kranker gibt, die sich mit Cannabisprodukten selbst behandeln, "aber das ist natürlich schwer zu schätzen". Ein Anhaltspunkt: Im US-Staat Oregon, wo sich Kranke als Konsumenten registrieren lassen können, haben das bislang zwei von Tausend Einwohnern getan - insgesamt 6000 Menschen.
Die Klage vor dem Bundessozialgericht hält Grotenhermen für relativ aussichtslos, weil Dronabinol in Deutschland, anders als in den USA, als Medikament nicht zugelassen ist. Bis das der Fall sei, hätten die Krankenkassen in solchen Prozessen stets bessere Karten als die Patienten.
Mit dem Kölner Urteil ist die Frage, ob Cannabis als Medikament genutzt werden darf, aber noch nicht endgültig geklärt: Das Gericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung am Oberverwaltungsgericht in Münster zugelassen.