EuGH-Urteil Wölfe dürfen nur geschossen werden, wenn es keine Alternative gibt

Wolf: Abschuss, um die "gesellschaftliche Toleranz" gegenüber den Tieren zu steigern
Foto: Carsten Rehder/ DPADer Europäische Gerichtshof (EuGH) hat Genehmigungen zum Abschuss von Wölfen enge Grenzen gesetzt. Die Luxemburger Richter kamen in einem Urteil am Donnerstag zu dem Schluss, dass strikte Bedingungen erfüllt sein müssten, um die Tiere zum Abschuss freigeben zu können.
Unter anderem müssten Behörden ein klares Ziel definieren und wissenschaftlich nachweisen, dass der Abschuss diesem diene. Zudem seien Abschüsse nur erlaubt, wenn es keine Alternative gebe, und es müsse belegt sein, dass das Vorgehen den Bestand nicht mindere. Dazu müssten Behörden genau prüfen, wie groß die Rudel seien und welchen Einfluss ein Abschuss habe.
Das absichtliche Töten von Wölfen ist im EU-Recht grundsätzlich verboten. Es können aber Ausnahmegenehmigungen erteilt werden.
Hintergrund des aktuellen Verfahrens ist ein Fall aus Finnland. Die Umweltschutzvereinigung Tapiola hatte gegen die Entscheidung der dortigen Wildtierbehörde geklagt, zwei Jägern für einen Monatszeitraum Anfang 2016 den Abschuss von insgesamt sieben Wölfen zu erlauben.
Das allgemeine Sicherheitsgefühl der Menschen erhöhen
Die Behörde begründete die Genehmigung mit "Bestandspflege" und der Eindämmung von Wilderei. Schäden an Hunden sollten verhindert und das allgemeine Sicherheitsgefühl der Menschen erhöht sowie die "gesellschaftliche Toleranz" gegenüber Wölfen gesteigert werden.
Ähnlich wie in Deutschland stößt die Vermehrung von Wolfsrudeln auch in Finnland auf Widerstand, insbesondere bei Viehzüchtern. Dabei kam es in Finnland mehrfach vor, dass Wilderer eigenmächtig Wölfe erlegten.
Das oberste finnische Verwaltungsgericht hatte den EuGH um Rat gebeten, wie die EU-Habitatrichtlinie auszulegen sei. Diese soll Lebensräume, Tiere und Pflanzen schützen. Das Gesetz verbietet die Tötung einer Reihe streng geschützter Arten - darunter auch die des Wolfes. Allerdings gibt es Ausnahmen, diese haben die EU-Richter nun genauer definiert.
Mit Blick auf den Fall in Finnland gab das EuGH bekannt, dass wissenschaftlich nachgewiesen sein müsse, dass die Wolfstötungen tatsächlich die Wilderei eingrenzten und den Bestand des jeweiligen Rudels nicht gefährdeten. Wie solche Nachweise aussehen könnten, erläuterten die Luxemburger Richter nicht. Ohnehin komme ein Abschuss aber nur in Betracht, wenn eine größere Toleranz gegenüber den wilden Tieren anders nicht erreicht werden könne.
Das finnische Gericht muss den Fall nun unter Berücksichtigung der EuGH-Anmerkungen entscheiden.
Streit um den Wolf auch in Deutschland
Auch in Deutschland beklagen Landwirte, dass sie hohen Aufwand betreiben müssen, um ihr Nutzvieh vor den Raubtieren zu schützen. Die Bundesregierung stellt zur Unterstützung Gelder bereit. Im Mai 2019 hat sie zudem beschlossen, dass Wölfe vorsorglich abgeschossen werden dürfen, wenn sie Nutztiere reißen. Umweltschützer zeigten Unverständnis. Auch Wölfe, die sich immer wieder Menschen genähert hatten, wurden in Deutschland bereits zum Abschuss freigegeben.
Im gesamten deutschen Bundesgebiet leben laut der Dokumentations- und Beratungsstelle des Bundes zum Thema Wolf (DBBW ) 73 Rudel, fünf Wolfspaare und zehn Einzeltiere, die meisten davon in Niedersachsen (20 Rudel), Sachsen (18 Rudel), Brandenburg (17 Rudel) und Sachsen-Anhalt (13 Rudel).