Klage von katholischem Chefarzt "Das Urteil ist überfällig und wegweisend"
"Eine Kündigung wegen etwas so Persönlichem wie einer zweiten Ehe auszusprechen, ist völlig aus der Zeit gefallen": Sylvia Bühler vom Ver.di-Bundesvorstand findet deutliche Worte zu dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts. Sie begrüße, dass die Richter die Kündigung eines Chefarztes an einem katholischen Krankenhaus in Düsseldorf wegen dessen Scheidung und erneuter Heirat für nicht rechtmäßig erklärt haben.
Einem Mitarbeiter zu kündigen, weil er ein zweites Mal geheiratet hat, finde in der heutigen Gesellschaft keine Akzeptanz mehr, sagte Bühler. Das Urteil sei überfällig und wegweisend.
Rechtsklarheit für 1,4 Millionen Beschäftigte
Auch die Grünen-Bundestagsfraktion und die Antidiskriminierungsstelle des Bundes begrüßten das Urteil. Es schaffe Rechtsklarheit für die rund 1,4 Millionen Beschäftigten der Kirchen und ihrer Wohlfahrtsverbände Caritas und Diakonie.
Hans-Albert Gehle, erster Vorsitzender des Berufsverbands Marburger Bund Nordrhein-Westfalen/Rheinland-Pfalz, sagte: "Es ist allerhöchste Zeit, dass sich kirchliche Arbeitgeber nicht mehr auf ihren längst überholten Privilegien des sogenannten Dritten Weges ausruhen können, sondern sich ohne Einschränkungen dem weltlichen Arbeitsrecht stellen müssen."
Dem Chefarzt am St. Vinzenz-Krankenhaus in Düsseldorf war 2009 gekündigt worden, weil ihm die Kirche einen schwerwiegenden Loyalitätsverstoß vorwarf. Er hatte nach der Scheidung von seiner ersten Frau ein zweites Mal standesamtlich geheiratet.
Nach dem Glaubensverständnis und der Rechtsordnung der katholischen Kirche gilt eine Wiederheirat als ungültige Ehe. Laut Arbeitsvertrag war der Arzt verpflichtet, die Grundsätze der katholischen Glaubens- und Sittenlehre zu beachten. Er wollte die Kündigung jedoch nicht hinnehmen - und klagte sich bis in die höchsten Instanzen.
Kirchenrecht hat sich bereits geändert
Das Erzbistum Köln kündigte an, die Begründung des Urteils und mögliche Konsequenzen "intensiv prüfen" zu wollen. Der Kündigungssachverhalt wäre nach heute geltendem Kirchenrecht anders zu beurteilen. Denn die Wiederheirat habe nur "nach dem zu der Zeit geltenden kirchlichen Arbeitsrecht einen Loyalitätsverstoß" dargestellt.
Das Verfahren berühre aber unter anderem Grundsatzfragen des Verhältnisses des nationalen Verfassungsrechts zum Recht der Europäischen Union, schreibt das Bistum in einer Mitteilung .
Auch die katholische Caritas betonte, dass die Grundordnung des kirchlichen Arbeitsdiensts 2015 erheblich geändert worden sei. "Damit wurde ein differenzierter Umgang mit der Lebenswirklichkeit vieler Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter möglich", sagte Peter Neher, Präsident des Deutschen Caritasverbands.
Der Fall des Arztes beschäftigte die Gerichte seit zehn Jahren. Es ist der zweite Fall zum kirchlichen Arbeitsrecht innerhalb weniger Monate, der vom höchsten deutschen Arbeitsgericht entschieden wird.
Für Aufsehen sorgte das Bundesarbeitsgericht bereits im Oktober 2018, als es den Sonderstatus der Kirchen in einem Fall aus Berlin enger fasste als bisher. Demnach dürfen Kirchen bei Stellenausschreibungen von Bewerbern nicht mehr pauschal eine Religionszugehörigkeit verlangen, sondern nur, wenn das für die konkrete Tätigkeit objektiv geboten ist.