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Urteil zur Sicherungsverwahrung "Ein unerträglicher Zustand"

Die Karlsruher Richter haben entschieden: Die Sicherungsverwahrung ist in Teilen nicht verfassungskonform. Viele Schwerverbrecher werden wohl in die Freiheit entlassen. Männer sind darunter, die sich im Knast jeder Therapie entzogen haben - und die immer wieder Verbrechen begingen.
Zellenaufschluss in JVA: "Hochgradig gefährlich"
Zellenaufschluss in JVA: "Hochgradig gefährlich"

Zellenaufschluss in JVA: "Hochgradig gefährlich"

Foto: dapd
Dieser Beitrag stammt aus dem SPIEGEL-Archiv. Warum ist das wichtig?

Hamburg - Für Wolfgang G. ist dieser Mittwoch ein lang herbeigesehnter Tag. Der 63-Jährige sitzt seit fast 40 Jahren ununterbrochen im Gefängnis, er ist einer von denen, über deren Zukunft das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe geurteilt hat: Die Umstände seiner Inhaftierung verstoßen gegen das Grundgesetz.

Vor Jahrzehnten hat sich Wolfgang G. drei Jahre lang immer wieder auf abscheuliche Weise Mädchen genähert, insgesamt waren es zwölf, im Alter zwischen neun und 18 Jahren. Er bedrohte sie mit einem Messer, zwang sie, sich auszuziehen, und verging sich dann an ihnen. Das Landgericht Berlin verurteilte ihn 1973 zu zwölf Jahren Haft.

Nur drei Monate nach seiner Haftentlassung suchte G. wegen seines "inneren, sexuellen Drucks" erneut nach Kindern und zerrte schließlich gemeinsam mit einem früheren Mitgefangenen zwei achtjährige Mädchen in sein Auto. Eines zwang er zum Oralverkehr, das andere vergewaltigte er.

Das Landgericht Hannover verurteilte ihn zu sieben Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe, zugleich wiesen ihn die niedersächsischen Richter in die geschlossene Psychiatrie ein. Nach kurzer Zeit gelang es G., dort auszubrechen. Im Juni 1988 überfiel er in einem Waldgebiet eine 28 Jahre alte Frau, vergewaltigte und erwürgte sie.

Das Landgericht Baden-Baden verurteilte G. 1990 zu 15 Jahren Freiheitsstrafe. Die Richter hielten G. für therapierbar und verfügten, ihn erneut in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen. Im April 1993 erklärte das Landgericht Göttingen G. schließlich für therapieunfähig und ordnete die Vollstreckung der Reststrafen an.

Wolfgang G. manipulierte die Therapeuten

Nach einiger Zeit gab G. zu, die Gutachter getäuscht zu haben. Während der Haft hatte er einige Semester Psychologie an der Fernuniversität Hagen studiert - was offenbar hilfreich dabei war, die Experten geschickt zu manipulieren. Nach Verbüßung seiner Freiheitsstrafen im Oktober 2009 wurde er nicht entlassen. Das Landgericht Baden-Baden sah in G.s Therapieunfähigkeit und seinen Manipulationen "neue Tatsachen", die nach dem Gesetz die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtfertigten und ihn als weiterhin "hochgradig" gefährlich einstuften.

Wolfgang G. hat nun gute Chancen, endlich freizukommen.

Im Juli 2010 war er mit einem Eilantrag vor dem Bundesverfassungsgericht gescheitert. Jetzt hatte seine Beschwerde, die er gemeinsam mit drei anderen Sicherungsverwahrten führte, Erfolg: Dieselbe Instanz folgte am Mittwoch teilweise einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EMGR)und erklärte die Regelungen der Sicherungsverwahrung für verfassungswidrig. Sie verletzten das Grundrecht auf Freiheit, urteilten die Karlsruher Richter.

Das Urteil ist eine weitreichende Entscheidung für den Umgang mit gefährlichen Rückfalltätern: Die örtlichen Gerichte müssen nun unter den Vorgaben des Verfassungsgerichts neu über eine mögliche Freilassung entscheiden. Auch über den Fall Wolfgang G.

Bis zum Jahresende werden wohl schätzungsweise zwischen 30 und 35 Sicherungsverwahrte entlassen werden müssen, im Jahr darauf weitere.

Wer sind die Betroffenen?

Den Sicherungsverwahrten gibt es nicht. Jeden Einzelfall gilt es nun zu prüfen. Bislang gibt es pauschal nur folgende Kategorisierungen:

- Diejenigen, deren Sicherungsverwahrung rückwirkend verlängert wurden, sogenannte "Altfälle": Bei ihrer Verurteilung galt für die Sicherungsverwahrung noch eine Höchstfrist von zehn Jahren. Diese Frist wurde rückwirkend aufgehoben. Hiervon sind etwa 80 Menschen betroffen. In solchen Fällen hatte der EGMR die Sicherungsverwahrung für menschenrechtswidrig erklärt.

- Diejenigen, deren Sicherungsverwahrung nachträglich angeordnet wurde - obwohl bei der Verurteilung davon noch nicht die Rede war. Seit Anfang des Jahres ist die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zum größten Teil abgeschafft worden.

Bei diesen beiden Fallgruppen ist eine weitere Unterbringung künftig nur erlaubt, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen zu erkennen ist und außerdem eine psychische Störung besteht. Das müssen die Gerichte spätestens bis Ende dieses Jahres prüfen - ansonsten müssen die Betroffenen freigelassen werden.

Zwei Jahre Zeit für ein neues Gesetz

Hans W., einer von ehemals neun Sicherungsverwahrten in der JVA Tegel, wurde beispielsweise aufgrund des EMGR-Urteils erst kürzlich entlassen: Der 67-Jährige, seit einem Schlaganfall vor sechs Jahren halbseitig gelähmt, sitzt seit insgesamt 18 Jahren in Sicherungsverwahrung.

Der ehemalige Matrose vergewaltigte 1971 ein Mädchen, zwei weitere Versuche scheiterten. 1986 würgte und vergewaltigte er erneut ein Mädchen und wurde zu sieben Jahren verurteilt, plus Sicherungsverwahrung.

- In allen anderen Fällen wird die Sicherungsverwahrung gleichzeitig mit dem Urteil angeordnet. Auch diese Regelungen sind nach der neuen Entscheidung verfassungswidrig. Hier aber gibt das Gericht dem Gesetzgeber zwei Jahre Zeit für eine Neuregelung: In dieser Zeit müssen die betreffenden 100 Personen geprüft werden. Bis dahin dürfen die Betroffenen nur in Verwahrung gehalten werden, wenn die Gefahr künftiger schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten besteht. Auch nach bisherigem Recht war mindestens alle zwei Jahre eine Überprüfung der Verwahrung erforderlich.

Spätestens bis Ende Mai 2013 muss ein neues Gesetz her: Die Karlsruher Richter legten präzise fest, wie Bund und Länder die Sicherungsverwahrung bis dahin reformieren müssen. Demnach ist diese Maßnahme künftig nur noch als "letztes Mittel" zulässig und könnte die Zahl der Betroffenen dauerhaft von 500 auf etwa 200 senken - durch ein "freiheitsorientiertes und therapiegerichtetes Gesamtkonzept".

Die Deutsche Polizeigewerkschaft DPolG kritisiert das Urteil aus Karlsruhe heftig: In letzter Konsequenz würden die Freiheitsrechte der Betroffenen über die Sicherheitsinteressen der Bevölkerung gestellt, sagte der erste stellvertretende Bundesvorsitzende Hermann Benker SPIEGEL ONLINE und warnte vor den Konsequenzen des Urteils.

Benker bezweifelt, dass die vom Verfassungsgericht geforderte Reform der Bevölkerung ausreichend Schutz bietet. Wenn Straftäter, die nicht therapierbar sind und eine dauerhafte Gefahr darstellen, entlassen werden, "dann trägt wieder die Polizei die Verantwortung, weil wir die Gefahrenabwehr und die Gefahreneinschätzung eines Straftäters übernehmen müssen", sagte Benker und berichtete über zwei bevorstehende Freilassungen, die ihm wegen des horrenden Aufwands bereits jetzt Kopfzerbrechen bereiten.

Jürgen B. verweigerte alle Therapien - jetzt ist er frei

Um die Gefahr, die ein entlassener Sicherungsverwahrter auslöst, einzudämmen, müsse dieser - zumindest anfangs - observiert werden. Und das koste Personal bzw. Geld. Für eine 24-Stunden-Überwachung einer Person benötige man pro Tag etwa zwölf Beamte. Müssten zusätzlich noch Gebäude gesichert werden wie beispielsweise Kindergärten oder Schulen, seien noch mehr Polizisten in Alarmbereitschaft.

Die Drohkulisse, die Benker vor Augen hat, hat sich schon mehrfach in Deutschland abgespielt. Eine der bekanntesten war der Fall aus Heinsberg in Nordrhein-Westfalen: Karl D. hatte wegen Vergewaltigung von drei Schülerinnen 20 Jahre im Gefängnis gesessen. Bei der Haftentlassung stellten drei Gutachten die Gefährlichkeit des Mannes fest - doch erfüllten sie nicht die Voraussetzungen für eine nachträgliche Sicherungsverwahrung. Der 59-Jährige kam frei und zog 2009 zu seinem Bruder in das rheinische Dorf Heinsberg-Randerath.

Dort lud sich die Stimmung auf. Eltern ließen ihre Kinder nicht mehr allein auf die Straße. Es gab täglich Proteste vor dem Haus seiner Familie. Der Landrat warnte vor Karl D., der Innenminister vor einer Hetzjagd. Die Polizei überwachte den Mann rund um die Uhr. Der Versuch, heimlich nach Mönchengladbach umzuziehen, scheiterte. Im Februar ging Karl D. schließlich freiwillig in die Psychiatrie, wo er sich immer noch aufhalten soll.

"Solche Szenarien, die diese Entscheidung mit sich bringt, sind für uns ein unerträglicher Zustand", sagt DPolG-Vize Benker und rechnet in naher Zukunft mit dem Schlimmsten.

In ihrem Urteil verweisen die Karlsruher Richter am Mittwoch auf den besonderen Charakter der Sicherungsverwahrung: Diese Maßregel sei keine Vergeltung zurückliegender Taten wie eine Strafhaft, sondern diene vorbeugend zur Verhinderung zukünftiger Straftaten von gefährlichen Gewalt- oder Sexualverbrechern. Weil der zusätzliche Freiheitsentzug, den die Betroffenen damit zum Schutz der Allgemeinheit hinnehmen müssen, für sie "ein Sonderopfer" ist, muss die Sicherungsverwahrung sich in der praktischen Ausgestaltung auch vom Strafvollzug deutlich unterscheiden, forderte das Gericht.

"Diese Entscheidung hat der Gesetzgeber provoziert"

Das ist jedoch nichts Neues: Vorgaben zu diesem sogenannten Abstandsgebot machte das Verfassungsgericht dem Gesetzgeber bereits in einem Urteil von 2004. Doch weil Bund und Länder diese Entscheidung schlicht ignorierten und Betroffene ohne jede Perspektive wegschlossen, rügte 2009 der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg die deutsche Praxis der nachträglichen Sicherungsverwahrung als unzulässige zusätzliche Strafe.

Dabei handelt es sich um jene Fälle, bei denen die Sicherungsverwahrung nicht bereits mit dem Urteil angeordnet wurde, sondern erst nachträglich oder nachträglich verlängert wurde - wie im Fall Hans W.

Dass diese nachträgliche Sicherungsverwahrung nun vom Verfassungsgericht gekippt wurde, war zu erwarten. "Diese Entscheidung hat der Gesetzgeber regelrecht provoziert, weil er keinerlei Voraussetzung geschaffen hat, den Strafvollzug von der notwendigen Therapieeinrichtung zu trennen", so Benker.

Auch deshalb muss den Karlsruher Richtern zufolge für die Resozialisierung von gefährlichen Straftätern künftig per Gesetz ein detaillierter "Vollzugsplan" erstellt werden. Ähnlich wie in einem Rehabilitationsplan etwa für ein Unfallopfer, das nach der Genesung wieder gehen lernen muss, müssen in dem Vollzugsplan dann alle denkbaren therapeutischen Behandlungen aufgeführt werden, um einen Täter gesellschaftsfähig zu machen.

Dabei ist die Unterbringung laut Gericht so zu gestalten, dass die Verwahrten auf "Wiedererlangung der Freiheit" hoffen können. Ihr Leben in Verwahrung muss zudem so weit wie möglich "den allgemeinen Lebensverhältnissen angepasst" und ihnen müssen familiäre und soziale Außenkontakte ermöglicht werden.

Jürgen B. wehrte alle Therapieangebote ab - und kam frei

All dies haben Bund und Länder den Verfassungshütern zufolge bisher jedoch unterlassen. Laut Urteil wurden bislang nur etwa 30 Prozent der Betroffenen therapiert. Alle anderen seien ohne jegliche Perspektive auf Entlassung weggesperrt und damit "sehenden Auges einer verfassungswidrigen Freiheitsentziehung unterworfen" worden.

So zum Beispiel Jürgen B., der seit 1969 fast durchgehend hinter Gittern saß, weil er eine Bekannte erwürgte und zu 15 Jahren Haft verurteilt wurde. Nach zehn Jahren gewährte ihm die Anstalt drei Tage Hafturlaub - und Jürgen B. tötete erneut. Er erwürgte eine weitere Frau, tötete auch deren fünfjährigen Sohn Frank und verging sich an dessen Leiche. Das Landgericht verurteilte ihn zu zwölf Jahren Haft plus Sicherungsverwahrung, die 2007 rückwirkend verlängert wurde, weil B. als stark rückfallgefährdet galt.

Der 69-Jährige verweigerte sich - wie viele andere Sicherungsverwahrten -jahrzehntelang allen Therapieangeboten. Erst als feststand, dass er aufgrund des EGMR-Urteils seine Einzelzelle in der JVA Berlin-Tegel im März 2011 verlassen muss, wurde die forensisch-therapeutische Ambulanz für ihn zur Auflage.

Um die Bevölkerung vor den gefährlichsten Tätern aus der Altfallgruppe zu schützen, hat Karlsruhe nun ein zusätzliches Prüfkriterium ersonnen: Wenn demnach hochgradig gefährliche Gewalt- oder Sexualstraftäter zusätzlich an einer "zuverlässig nachgewiesenen psychischen Störung" leiden, können sie in therapeutischen Einrichtungen weiter verwahrt werden. Das dürfte nach Einschätzung von Experten bei etwa der Hälfte der 70 Betroffenen so sein. Alle anderen kommen bis Jahresende frei - auch auf die Gefahr hin, dass sie erneut straffällig werden.

"Erhebliche Straftaten" im Rausch

Vielleicht gehört auch David G. zu ihnen. Der 55-Jährige klagte wie Wolfgang G. vor dem Bundesverfassungsgericht und hat das Urteil von Mittwoch ausgelöst. David G. hat sich laut Akten "seit seinem 20. Lebensjahr nur für jeweils kurze Zeitspannen in Freiheit befunden": Mehrfach wurde er wegen Einbruchsdiebstählen zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt. Vor allem auf Erdgeschosswohnungen alleinstehender Frauen hatte er es abgesehen.

1978, mit 31 Jahren, vergewaltigte er bei einem seiner Wohnungseinbrüche eine Frau; 1991 wurde er wegen sexueller Nötigung zu zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, weil er bei einem Streit einer Frau an die Brust gefasst hatte. Kaum war er wieder auf freiem Fuß, brach er - zum Teil erheblich alkoholisiert - in die Wohnungen alleinstehender Frauen ein.

Das Landgericht Augsburg verurteilte ihn daraufhin im November 1995 zu vier Jahren und vier Monaten Freiheitsstrafe, mit anschließender Sicherungsverwahrung. Weil diese nach damaliger Rechtslage auf höchstens zehn Jahre begrenzt war, hätte G. eigentlich Ende März 2009 wieder in die Freiheit entlassen werden müssen - wenn der Gesetzgeber diese Höchstgrenze nicht schon 1998 auch für bereits verurteilte Täter gestrichen hätte.

Gestützt auf ein Gutachten entschied das Landgericht Regensburg im März 2009, G. nicht aus der Sicherungsverwahrung zu entlassen: Es bestehe nach wie vor die Gefahr, dass er "erhebliche Straftaten" begehe, durch die seine Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden könnten, befand der Gutachter. G.s Persönlichkeitsstörung und sein Alkohol- und Drogenmissbrauch sprächen für eine tendenzielle Erhöhung dieses Risikos.