RICHTER - INSTRUMENT FUR JEDEN MACHTHABER?
Die öffentliche Reaktion auf seine mündliche Begründung für den Freispruch des ehemaligen Beisitzers am Volksgerichtshof Rehse, 66, hat den Kammergerichtsrat Ernst-Jürgen Oske, 42, so sehr überrascht, »daß ich gar keine Worte dafür habe«. Das ist eine Überraschung, daß Herr Oske sich überraschen ließ; und das ist auch eine Erklärung.
Zunächst klagte Herr Oske am Grab seiner beruflichen Hoffnungen noch die Berichterstattung an. Sie habe »aus dem Zusammenhang gerissen« und »einen falschen Eindruck« vermittelt. Inzwischen hat Herr Oske erkannt, daß er sich ein Versäumnis vorzuwerfen und die Folgen dieses Versäumnisses zu tragen hat. Gegenüber dem SPIEGEL erklärte Herr Oske:
»Eines hat das Schwurgericht allerdings versäumt: nämlich zu sagen, daß die Urteile (des Volksgerichtshofs) objektiv rechtswidrig waren. Das Schwurgericht wollte unter gar keinen Umständen den NS-Staat verteidigen. Es gab für das Schwurgericht überhaupt keinen Zweifel, daß dieses Regime verbrecherisch war. Daß diese Urteile rechtswidrig waren, war für uns so sonnenklar, daß wir darüber nichts gesagt haben. Die von mir namens des Schwurgerichts vorgetragene Begründung sollte auf gar keinen Fall eine nachträgliche Legalisierung des damaligen Unrechts sein.«
Diese Erklärung kann leider nur als ein Nachruf Herrn Oskes auf den Schwurgerichtsvorsitzenden Oske gelten; als ein Nachruf auf eine mündliche Urteilsbegründung, die ausschließlich und ausführlich davon handelte, die Herrn Rehse vorgeworfenen sieben Todesurteile hätten sich »doch noch im Rahmen dessen bewegt, was damals gesetzlich vertretbar war«. Selbstverständlich mußte das Gericht freisprechen, nachdem es die Überzeugung gewonnen hatte, Herrn Rehse sei seine Berufung auf die Gesetze und die Rechtsprechung unter Hitler subjektiv nicht zu widerlegen. Doch »sonnenklar« konnte gerade im Fall dieses Freispruchs niemals sein, daß auch für das freisprechende Gericht die Todesurteile objektiv rechtswidrig waren, an denen Herr Rehse mitgewirkt hat.
Ein Richter, der gelegentlich eines derartigen Freispruchs in den mündlichen Urteilsgründen ausläßt« was ihm und seinen Mitrichtern »sonnenklar« ist, bittet nicht um Vertrauen: Er befiehlt blinde Unterwerfung unter den Spruch des Gerichts. Überdies trat Herr Oske mit seiner mündlichen Urteilsbegründung vor eine Öffentlichkeit, der bekannt ist, daß bis zum 31. Dezember 1987 von Gerichten der Bundesrepublik 8192 Menschen rechtskräftig wegen NS-Verbrechen verurteilt worden sind; daß jedoch bis heute kein Strafurteil gegen einen ehemaligen Richter Rechtskraft erlangt hat; daß sich überhaupt bis heute, Herrn Rehse eingeschlossen, lediglich drei Richter wegen ihrer Tätigkeit unter Hitler strafrechtlich zu verantworten hatten -- und zwar erst 1967 und 1968.
Es konnte Herrn Oske nicht unbekannt sein, daß dieser Zustand nicht nur die Öffentlichkeit, sondern wiederholt auch verantwortungsbewußte Juristen gepeinigt hat. Professor Werner, dar Präsident des Bundesverwaltungsgerichts, 1960 in einem Vortrag, ein Beispiel für mehrere: »Liegt nicht für einen nicht lange nachdenkenden Betrachter der Verdacht nahe, daß der Richter in seiner Zuordnung auf das jeweilige Regime ein Instrument für jeden Machthaber ist? Sind, so muß man fragen, die Richter nur eine Art von Justitiaren der Mächtigen?«
Auch wenn die Öffentlichkeit dazu veranlagt wäre, länger nachzudenken: Sie hat bislang nicht erfahren, wie die Justiz von heute über die Justiz von gestern denkt. Die Öffentlichkeit kennt nur die Zahlen: 6192 wegen NS-Verbrechen Verurteilte und nicht ein Richter darunter. Herr Oske hätte eine unmißverständliche mündliche Begründung geben müssen in deren Rahmen die rechtliche Problematik an ihrem Platz stand. Das »Volksempfinden« steht immer auf Abruf bereit, es können nun einmal nicht alle Menschen Juristen sein. Das »Volksempfinden« wußte natürlich auch, wie das Gericht über Herrn Rehse hätte befinden müssen. Doch der Ausbruch des »Volksempfindens« ist fast immer eine gemeinsame Produktion von Justiz und Öffentlichkeit. Und so hat denn Herr Oske selbst, ein Richter ohne politisches Bewußtsein, das »Volksempfinden« auf den Plan gerufen.
Die Urteilsbegründung lag schon im Wasser, da fühlten sich richterliche Personen angestiftet, sie mit weiteren Gewichten zu beschweren, auf daß sie noch tiefer sänke. »Das mutige Urteil des Schwurgerichts« lobte ein »Dr. jur. Rudolf Börker« per Leserbrief im Berliner »Tagesspiegel«. Es wird ja einer noch Börker heißen und Leserbriefe schreiben dürfen. Doch der schlichte »Dr. jur. Börker«, so stellte sich heraus, ist auch als Bundesrichter Mitglied des 5. in Berlin residierenden Strafsenats des Bundesgerichtshofs und als solches an der Verhandlung der Revision gegen das erste Rehse-Urteil beteiligt gewesen. Der 5. Strafsenat ist natürlich auch wieder für die Revision gegen den Rehse-Freispruch zuständig.
Erledigen wir den Instanzenweg doch in Zukunft mittels Leserbrief. Präsident des 5. Strafsenats ist Professor Sarstedt, ein Richter, der es versteht, mit Engagement und Diskretion Richter zu sein: das ihm. Das aber auch der deutschen Justiz, die den Elfenbeinturm offenbar teilweise in Richtung auf den Rummelplatz verläßt. Im »Tagesspiegel«, der »Neuen Juristischen Wochenschrift« für die Beteiligten am Rehse-Verfahren, meldeten sich auch die richterlichen Beisitzer des Herrn Oske. Der eine, Herr Olowson, auc er wies die »unsachliche Kritik« zurück, äußerte sich nicht ohne Grund. Herr Oske hatte einmal gesagt, das Urteil beruhe auf der »einhelligen«, ein andermal, es sei aus der »fast einhelligen« Überzeugung des Gerichts entstanden. Doch Herr Olowson hat, das lehrt sein Brief, in der Beratung eine »abweichende Rechtsansicht, vertreten.
Der Berichterstatter Herr Weiß wiederum räumt nicht mehr ein, als daß möglicherweise einige Äußerungen des Vorsitzenden »falsch verstanden« wurden. Im übrigen blies er Fanfare: »Politiker wie Publizisten werden sich damit abfinden müssen, daß die junge Richtergeneration frei von Schuldkomplexen älterer Jahrgänge, aber auch frei von blindem Haß auf »Nazis« die Vergangenheit nüchtern und sachlich betrachtet.« Eine Erklärung dafür, warum immerzu NS-Täter verurteilt werden, die keine Juristen waren, warum jedoch NS-Richter hartnäckig nicht zu verurteilen sind, wenn sie überhaupt angeklagt werden, gab Herr Weiß nicht.
Auch der Strafsache Rehse ferner stehende Personen rühmten den Mut des Gerichts und Herrn Oskes. Doch gibt es wirklich keinen Anlaß, den Freispruch des Richters Rehse als »mutig« hinzustellen. Nachdem das Gericht zu einer den Freispruch begründenden Überzeugung gekommen war, tat es nur seine Pflicht. Und als Herr Oske den Freispruch mündlich begründete, da war er so mutig wie ein Mann, der seinen Kopf einem Tiger ins Maul legt, den er für eine Kuh hält.
Die Auseinandersetzung mit dem Freispruch Herrn Rehses wird stattfinden, sobald die schriftliche Begründung vorliegt. Schon jetzt wären zahlreiche Einwände möglich. So macht beispielsweise die folgende Äußerung Herrn Oskes gegenüber dem SPIEGEL eine Einstellung deutlich, der sehr wohl zu begegnen ist: »Die wirklich extremen Fälle (von Volksgerichtshof-Urteilen) passierten ja nur in den Jahren 1943 und 1944. Das war nur eine ganz kurze Zeit. Und wir wollen hoffen, daß eine solche Zeit nicht wiederkommt. Allein wegen des Unrechts während dieser Zeitspanne das Haltungsprivileg des Richters heute abzubauen, halte ich für falsch.«
Doch derart mißlungen, wie die mündliche Begründung -- inzwischen eingestandenermaßen, jedenfalls was ihre wichtigste Voraussetzung betrifft -- war, soll sie nicht weiter beim Wort genommen werden. Schon 1946 machte der Strafrechtler Professor Radbruch in der »Süddeutschen Juristen-Zeitung« die Aufgabe in ihrem schrecklichen Umfang sichtbar:
»Mittels zweier Grundsätze wußte der Nationalsozialismus seine Gefolgschaft, einerseits die Soldaten, andererseits die Juristen, an sich zu fesseln: »Befehl ist Befehl« und »Gesetz ist Gesetz. Der Grundsatz »Befehl ist Befehl, hat nie uneingeschränkt gegolten. Die Gehorsamspflicht hörte bei Befehlen zu verbrecherischen Zwecken des Befehlenden auf. Der Grundsatz »Gesetz ist Gesetz' kannte dagegen keine Einschränkung.«
Aus der Schere dieses Problems hat weder die Rechtswissenschaft noch die Justiz bis heute einen Ausweg gefunden, den der Journalist der Öffentlichkeit erklären kann. So sieht die Öffentlichkeit weiterhin den gemeinen Mann zu einem Unrechtsbewußtsein verpflichtet, dem sich der Richter unter Berufung auf das Gesetz entziehen kann. Die NS-Vergangenheit der Justiz ist verscharrt worden, während die NS-Vergangenheit derer, die vor verbrecherischen Befehlen versagten. die Gerichte füllt. Warum eigentlich Herr Rehse, fragte der SPIEGEL schon 1967. Der Rehses sind viele. Da ist ein Herr Oske, soviel Ungeschick und Torheit ihm auch zuzugestehen sind, sofort zuviel.
Immerhin, in »Im Namen des Volkes?«, einem dieser Tage im Luchterhand-Verlag erschienenen Sammelhand, findet sich auch diese Äußerung des Richters Fritz Hasse, Jahrgang 1933: »Der Richterstand selbst verdrängte Sondergerichte und Volksgerichtshof als etwas der Tradition der deutschen Gerichtsverfassung Fremdes aus dem Bewußtsein und hängte einigen besonders exemplarischen toten Bösewichtern stellvertretend die gesamte Unrechtspraxis von zwölf Jahren Nazi-Justiz an ... Wir jungen Richter kommen, so meine ich, um die Feststellung nicht herum, daß die Verbrechen und das Versagen der Richter im Nazi-Staat nicht leichter wiegen als die übrigen Verbrechen.«